Registrierkassenpflicht in Österreich ab 2016
Verkäufe unter der Hand, Käufe ohne Belege und andere Manipulationsversuche: Mit der neuen Registrierkassenpflicht, will die Regierung Österreichs nun einen Riegel vor die Machenschaften unehrlicher Unternehmer schieben. Während die neue Regelung große Unternehmen wenig behelligt, sind von nun auch kleinere Betriebe zum Umdenken und Handeln gezwungen. Was das genau bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die neue Registrierkassenpflicht – die Fakten
Rund 900 Millionen Euro Mehreinnahmen, das erhofft sich die Regierung durch die Einführung der Registrierkassenpflicht, die Teil der Steuerreform 2015 ist. Waren bisher noch 150.000 Euro Netto-Jahresumsatz für die verpflichtende Verwendung einer Registrierkasse notwendig, so sind es mit der neuen Regelung lediglich noch 15.000 Euro – auch Kleinunternehmer, die hauptsächlich Barumsätze erwirtschaften, unterliegen damit der Registrierkassenpflicht, darunter vor allem Firmen aus:
- Der Gastronomie
- Dem Handel
- Dem Dienstleistungssektor
Werden Rechnungen ausgestellt oder liegen die Umsätze unter 15.000 Euro pro Jahr, entfällt die Registrierkassenpflicht, da die Einnahme ohnehin über das Bankkonto ersichtlich sind.
Zwei Ausnahmen: Kalte-Hände-Regelung und „kleine“ Vereinsfeste
Neben den oben beschriebenen Faktoren, die für die Einführung von Registrierkassen maßgeblich sind, werden zwei Ausnahmen von der Regierung beschrieben:
- Die Kalte-Hände-Regelung: Unternehmen, die ihre Umsätze an öffentlichen Orten generieren, beispielsweise mobile Eisverkäufer, müssen erst ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro, eine Registrierkasse nutzen.
- Kleine Feste: Ein Verein, der ein Fest ausrichtet und bei dem das Organisationskomitee aus Vereinsmitglieder besteht, muss keine Registrierkasse nutzen. Ein Kassensturz reicht für den Nachweis der Einnahmen aus. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen großen und kleinen Festen noch nicht ausreichend definiert – hier besteht Nachbesserungsbedarf.
Das neue Kassensystem mit Smartcard
Um die Umsätze zu kontrollieren, ist ein Kassensystem mit Manipulationsschutz notwendig. Hier wird voraussichtlich, das in Deutschland entwickelte „Insika-System“ zum Einsatz kommen. Bestehende Registrierkassen werden hier mit einer Smartcard aufgerüstet, die einen eindeutigen Identifizierungscode auf jeden Geschäftsfall druckt (beispielsweise den Kundenbon) – die Daten werden zusätzlich auf der Smartcard gespeichert.
Kommt es nun zu einer Betriebsprüfung können alle Daten auf der Smartcard an das Finanzamt übermittelt werden – eine laufende Übertragung ist aufgrund der schier unendlich großen Datenmengen schlichtweg unmöglich.
Problematisch ist die Tatsache, dass Verkäufe unter der Hand nicht „getrackt“ werden können – hier vertrauen die Verantwortlichen auf die reine psychologische Wirkung, die die neue Regelung innehat.
Kosten und Förderungsmöglichkeiten
Geht es um die Kosten, die auf Unternehmen, die nun der Registrierkassenpflicht unterliegen, gilt es zwischen drei verschiedene Fälle zu unterscheiden:
- Unternehmen, die bisher keine Registrierkassen besitzen.
- Unternehmen, die eine Registrierkasse, aber keine Smartcard-Schnittstelle besitzen.
- Unternehmen, die eine Systemkasse nutzen müssen.
Eine handelsübliche Registrierkasse kostet rund 300 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Smartcard und deren Einbau, die zwischen 200 und 300 Euro liegen. Für ein Unternehmen, das bisher weder Kasse noch Smartcard besitzt, liegen die Einführungskosten demnach bei 500 bis 600 Euro – für einen Einzelunternehmer sicher nicht wenig Geld.
Besonders teuer wird es jedoch im dritten Fall: Die Aufrüstung von Systemkassen, beispielsweise in der Systemgastronomie, kostet direkt mehrere Tausend Euro.
Um die Kosten für die Einführung des Systems zu mindern, bietet die Regierung entsprechende Förderungsmöglichkeiten an. Allerdings greifen diese nur im ersten Fall, denn: Bezuschusst wird ausschließlich der Kauf von Registrierkassen (maximal 200 Euro). Die Finanzierung des Smartcard-Systems jedoch obliegt dem Unternehmen. Eine Förderung ist hier (trotz Empfehlung der Steuerreformkommission) nicht vorgesehen.
Ab 2016 soll die neue Regelung zur Registrierkassenpflicht greifen. Allerdings ist man sich auch in Regierungskreisen im Klaren, dass die technischen Voraussetzungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht direkt zum 01. Jänner abgeschlossen ist. Eine entsprechende Schonfrist ist zu erwarten, zumal noch einige Fragen offen sind. Dazu zählt beispielsweise die Wahl des Systems, die Vereinsregelung oder ob es die Registrierkassenpflicht auch für Umsatzsteuerbefreite geben wird.
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