Buchführungspflicht in der Forst- und Landwirtschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Landwirte zur Buchführung verpflichtet, ja nach Sachlage ganz oder nur teilweise. Der Arbeitsaufwand ist enorm und bringt nicht nur Vorteile. Die betriebsinternen Aufzeichnungen sind teilweise steuerlich nicht zulässig, andererseits ist die steuerliche Buchführung aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber auch nur bedingt aussagefähig.
Ob und in welchem Ausmaß ein landwirtschaftlicher Betrieb steuerlich buchführungspflichtig ist, hängt ab vom jeweiligen Umsatz beziehungsweise dem Einheitswert.
Voll, beschränkt oder gar nicht buchführungspflichtig?
Die magischen Zahlen (Umsatzschwellenwerte) für die Pflicht zur Buchführung lauten 400.000 Euro (im Hinblick auf den Jahresumsatz) beziehungsweise 100.000 und 150.000 Euro (im Hinblick auf den Einheitswert):
Volle Buchführungspflicht
Liegt der jährliche Umsatz (abzüglich Umsatzsteuer) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über der magischen Grenze von 400.000 Euro, wird der Betrieb im zweiten darauffolgenden Jahr buchführungspflichtig. Das dazwischen liegende Jahr gilt als Puffer.
Beispiel: Der Betrieb hat zum 1.1.2010 einen Umsatz von 425.000 Euro erzielt und zum 1.1.2011 einen Umsatz von 417.000 Euro. Ab 1.1.2012 muss eine volle Buchführung erfolgen.
Ähnliches gilt für den Einheitswert. Überschreitet der Einheitswert am 1. Jänner die magische Grenze von 150000 Euro, ist der Betrieb am dem übernächsten 1. Jänner nach Zustellung des Einheitswertbescheides beschränkt buchführungspflichtig. Beispiel: Der Einheitswertbescheid zum 1.1.2010 über 160000 Euro wurde am 14. Februar 2010 zugestellt. Die Frist beginnt ab dem 1. Janner 2011, so dass der Betrieb ab 1.1.2013 voll buchführungspflichtig wird.
Beschränkte Buchführungspflicht (Teilpauschalierung)
Ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht zur vollen Buchführung verpflichtet, wird der Einheitswert herangezogen. Liegt der Einheitswert am 1. Jänner zwischen den magischen Grenzen von 100.000 und 150.000 Euro, ist der Betrieb ab dem übernächsten 1. Jänner nach Zustellung des Einheitswertbescheides beschränkt buchführungspflichtig. Es findet entweder eine Teilpauschalierung statt oder eine Einnahmen-Ausgabenrechnung.
Keine Buchführungspflicht (Vollpauschalierung)
Betriebe, die auch durch das zweite Raster durchfallen, sind von der Buchführungspflicht befreit. Sie können aber für eine Teilpauschalierung optieren.
Praktische Konsequenzen aus der Buchführungspflicht
Die Buchführung erfordert eine penible Ermittlung des Ist-Zustands (Inventur) aller Vermögen einschließlich Tiervermögen, Gebäudebewertung, Maschinenpark, Pflanzenbestände (teilweise), Vorräte und natürlich der aktiven und passiven Geldbestände Guthaben und Schulden). Auf dieser Grundlage wird die Bilanz erstellt. Dabei gilt es auch, sauber zu trennen zwischen Betrieb und Privat – in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht immer ganz einfach.
Da die Pflicht zur Buchführung sozusagen über Nacht kommen kann, stehen viele Landwirte vor dem Problem, dass sie sich von heute auf morgen mit dieser schwierigen Materie auseinandersetzen müssen – zusätzlich zu der täglich anfallenden Hof- und Feldarbeit. Und damit sind sie meist überfordert. Denn die Buchführung bedeutet nicht nur eine Menge Schreibarbeit, sondern erfordert auch höchste Sorgfalt.
Der Gesetzgeber stellt eine Menge Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung, und Zuwiderhandlungen können mit hohen Geldbußen belegt werden, die für einen Betrieb im schlimmsten Fall sogar den Ruin bedeuten können.
Der Steuerberater hilft weiter
Hier leistet ein Steuerberater wertvolle Dienste. Er kann die einzelnen Vorgänge überwachen, dem Landwirt viele buchführungstechnische Schreibarbeiten abnehmen und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen. Der fällige Abschluss wird fachmännisch und fehlerfrei erstellt.
Der Steuerberater erkennt schnell andauernde Unterdeckungen und kann so dem Landwirt helfen, entsprechend gegenzusteuern und die betriebliche und familiäre Existenz zu sichern. Sollte es einmal zu einer Betriebsprüfung kommen, kann er dem Betriebsprüfer sachkundig mit Argumenten entgegentreten und Schlimmeres abwenden.
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